Satzung

 § 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die am 07.06.1986 in Düsseldorf gegründete Gesellschaft trägt den Namen „Internationale Gesellschaft für Regenbogenfische“, abgekürzt „IRG“.

In ihrer Rechtsform lehnt sich die IRG an das im BGB festgelegte deutsche Vereinsrecht an, wobei die nachfolgend beschlossenen Paragraphen Vorrang haben.

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

In der Hauptsache schließen sich in der IRG Aquarianer mit Wohnsitz in Europa zusammen, überseeische Kontakte werden jedoch angestrebt.

 § 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der IRG ist die intensive wissenschaftliche und aquaristische Beschäftigung mit den australisch/ozeanischen Vertretern der Regenbogenfische, ebenso der verwandten Atheriniden. Des Weiteren können Sondergruppierungen für weitere australisch/ozeanische Fischgruppen gebildet werden Im Besonderen will die IRG zur Arterhaltung dieser Fische beitragen und damit dem Zweck des Tierschutzes praktisch Rechnung tragen. Durch Erforschung der Lebensräume und Lebensbedingungen sollen Hinweise auf die artgerechte Haltung sowie die daraus resultierende Aufzucht von Regenbogenfischen erzielt werden. Die Verfolgung von Einzelinteressen einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Durch gemeinsame Tagungen, die Bildung von Ländergruppen, Fachmitteilungen an die Mitglieder, besonders die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Abhandlungen in der Vereinsbroschüre, sowie jedwede andere Förderung gemeinsamer Bestrebungen soll eine Intensivierung dieser Sparte der Aquaristik angestrebt werden. Die Internationale Gesellschaft für Regenbogenfische e.V. mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 § 3 Mitgliedschaft

Mitglied der IRG können jede natürliche und auf Antrag an das Präsidium auch jede juristische Person werden, die bereit sind, den Zweck der Gesellschaft zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.

Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft oder um den Zweck der Gesellschaft gemacht haben, können auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 § 4 Beitrag

Die Beitragshöhe wird auf Antrag des Präsidiums oder von Mitgliedern durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Berechnungsgrundlage ist der €. Mitglieder anderer Länder rechnen ihren Beitrag nach dem Tageskurs aus. Eventuell anfallende Zusatzkosten (Scheckgebühren etc.) sind vom Mitglied zu tragen.

Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 31.12. des laufenden Jahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Auf Beschluss der Hauptversammlung können einzelne Mitglieder vom Beitrag befreit werden. Dies wird jedoch nur dann erfolgen, wenn soziale Gründe vorliegen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 § 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende erfolgen. Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums oder einzelner Mitglieder durch Beschluss der Hauptversammlung (einfache Mehrheit). Er kann nur bei besonders gesellschaftsschädigendem Verhalten beantragt werden.

Ausscheiden aus der Gesellschaft durch Austritt entbindet nicht von der Beitragszahlung für das laufende Jahr. Ausscheidende verlieren mit dem Ausscheiden jeden Anspruch auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

Mitglieder, die bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres den Beitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt haben, verlieren mit diesem Tag ihre Mitgliedschaft.

 § 6 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das wichtigste Organ der Gesellschaft. Sie wird durch den Präsidenten einberufen, der sie auch leitet. Sie ist das allein beschlussfähige Organ der Mitglieder, an deren Beschlüsse Präsidium und Mitglieder gebunden sind. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.

Aufgaben der Hauptversammlung sind:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

Entlastung des Präsidiums.

Neuwahl des Präsidiums, falls notwendig, und der Kassenprüfer.

Festsetzung der Beiträge.

Satzungsänderungen

Beschluss über vorliegende Anträge

Zur Hauptversammlung müssen die Mitglieder sechs Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden. Auf der Einladung sind die Tagesordnung bekannt zu geben und bereits vorliegende Anträge mitzuteilen.

 

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Wahlberechtigt sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptversammlung ihren Beitrag bezahlt haben. Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Präsidenten mindestens neun Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung vorliegen. Sonstige Anträge für die Hauptversammlung müssen dem Präsidenten mindestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung vorliegen. Auf der Hauptversammlung können Initiativanträge gestellt werden. Damit diese Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, behandelt werden, benötigt der Antragsteller die schriftliche Unterstützung von vier weiteren, anwesenden „stimmberechtigten Mitgliedern“.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten, vom Versammlungsleiter abzuzeichnen und in geeigneter Form allen Mitgliedern bekannt zu machen.

Auf gesonderten Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 § 7 Das Präsidium

Zum Präsidium gehören:

– der Präsident;

– der Geschäftsführer und Vizepräsident;

– der Schatzmeister.

Das Präsidium wird für drei Jahre gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt durch die Hauptversammlung einzeln und geheim. Das Präsidium führt die Geschäfte der IRG gemeinsam in der oben angegebenen Ressortverteilung. Der Präsident vertritt dabei die Gesellschaft rechtsverbindlich nach innen und außen. Ist der Präsident an der Ausübung seiner Pflichten gehindert und auf absehbare Zeit – mindestens ein halbes Jahr – nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so wird das Präsidium innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die einen neuen Präsidenten wählt. Dieser amtiert mindestens bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung, sofern er nicht vorher nach den Regeln dieser Satzung abgewählt wurde.

Bei Präsidiumssitzungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder des Präsidiums können im ersten Wahlgang mit absoluter, in weiteren mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Hauptversammlung gewählt werden. Eine Abwahl von Präsidiumsmitgliedern kann nur mit absoluter Stimmenmehrheit stattfinden.

Das Präsidium oder die Mitgliederversammlung können für die Besetzung besonderer Referate geeignete Mitglieder vorschlagen. Nach ihrer Wahl durch die Hauptversammlung gehören Referenten ebenso wie Regional- und Ländergruppenleiter beratend dem Präsidium an.

Landesgruppenleiter werden, wenn möglich, von den Landesgruppenmitgliedern vorgeschlagen. Nach ihrer Bestätigung durch die Hauptversammlung gehören Referenten und Landesgruppenleiter beratend dem Präsidium an.

Alle vorgenannten Ämter sind Ehrenämter. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Darüber hinaus werden Aufwandsentschädigungen nur in Sonderfällen auf Beschluss des Präsidiums gewährt. Eine Überprüfung durch die Hauptversammlung bleibt offen.

 § 8 Die Kasse

Der Schatzmeister führt die Kasse der Gesellschaft, in der die Mitgliedsbeiträge und die sonstigen Einkünfte verwaltet werden. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Beträge der Kasse zu entnehmen. Über Ein- und Ausgaben ist Buch zu führen. Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und Abrechnung verantwortlich. Der Kassenbericht ist jährlich zusammen mit dem Bericht des Geschäftsführers und des Präsidenten der Hauptversammlung vorzulegen.

Zwei von der Hauptversammlung zu bestimmende Kassenprüfer prüfen die Kasse bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und teilen Ihr Ergebnis der Hauptversammlung mit. Ein Kassenprüfer wird für ein Jahr gewählt, einmalige direkte Wiederwahl ist möglich. Es wird angestrebt, dass immer nur ein Kassenprüfer hinzu gewählt wird.

Nach der Prüfung sind der Kassenbericht und das Ergebnis der Kassenprüfung allen Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.

Das Vereinsvermögen darf nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 § 9 Auflösung der Gesellschaft

Falls die Mitgliederzahl der Gesellschaft unter drei Personen sinkt, löst sie sich auf. Eine Auflösung kann auch erfolgen, wenn sich mehr als drei Viertel der Mitglieder bei einer schriftlichen Befragung dafür entscheiden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 § 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der bei einer Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ausführungsbestimmungen zu Satzung erläßt, wenn nötig, das Präsidium, das auch bei Streitigkeiten bezüglich der Satzungsauslegung entscheidet.

 § 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 07.06.1986 errichtet und tritt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung über die Gründung der Internationalen Gesellschaft für Regenbogenfische und die Annahme dieser Satzung in Kraft.

 

Düsseldorf, im Juni 1986

Die Gründungsmitglieder der IRG

 

Änderung 08. Juni 1988

Änderung 06. Mai 1989

Änderung 20. Mai 1990

Änderung 09. Juni 2001

Änderung 09. Juni 2007

 

Für die Richtigkeit

Harro Hieronimus

(Präsident)